Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht betrifft grosse und kleine Unternehmen gleichermassen. TA Triumph-Adler zeigt, wie sich die Anforderungen auch im papierlosen Büro umsetzen lassen.
So geht’s: Aufbewahrungspflicht im papierlosen Büro einhalten
Von der eingehenden Lieferantenrechnung bis zum unterschriebenen Arbeitsvertrag, vom Angebot eines Neukunden bis zum Jahresabschluss: Ein wesentlicher Teil aller Dokumente, die im Unternehmensalltag kursieren – digital oder in Papierform –, muss zumindest für einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind komplex und können auf den ersten Eindruck verwirrend wirken. Dabei handelt es sich um ein sehr wichtiges Thema für Unternehmen und Gewerbetreibende aller Art. Denn niemand, vom Solo-Selbstständigen bis zum Grosskonzern, ist von den Aufbewahrungspflichten ausgenommen. In diesem Beitrag wollen wir daher auf die wichtigsten Anforderungen eingehen und aufzeigen, wie sich die Aufbewahrungspflicht in einem zeitgemäss aufgestellten, zunehmend papierlosen Büro umsetzen lässt.
Wie lagert man einen Datensatz?
Früher wanderte alles in Aktenordner, heute setzen sich die digitale Buchhaltung und Archivierung mehr und mehr durch – und werden in absehbarer Zeit das Papierarchiv abgelöst haben. Unaufhaltsam, wenn auch erstaunlich lange nachdem das Papierlose Büro für die Zukunft des Arbeitens vorausgesagt wurde.Da digitale Dokumente aber eben nicht als physisch greifbare Gegenstände existieren, die abgeheftet, versiegelt oder, falls erforderlich, geschreddert werden können, bedarf es geeigneter Methoden, um digitale Dokumente ebenso sicher – oder eventuell sogar sicherer – vorhalten zu können wie ihre Pendants aus dem Analogzeitalter. Spezielle Software für die digitale Bürokommunikation ist eine unserer Kernkompetenzen bei TA Triumph-Adler. Wie solche Programme Ihnen helfen können, Ihrer Aufbewahrungspflicht nachzukommen, das erfahren Sie in diesem Beitrag.Im Überblick: unsere Softwarelösungen Gesetzliche Grundlagen der Aufbewahrungspflicht:
keine Ausnahmen für das papierlose Büro
Zahlreiche Dokumente, die täglich im Büro kursieren, unterliegen einer Aufbewahrungspflicht. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um gedruckte oder digital gespeicherte Unterlagen handelt. Als einfache Faustregel lässt sich heranziehen: Alles, was früher oder später beim Finanzamt vorgelegt werden muss, also alles steuerlich Relevante, aber auch Nachweise für Finanztransaktionen oder schriftliche Kommunikation mit Handelspartnern, fällt unter die gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Dazu gehören unter anderem Handelsbücher, Inventar- und Lagerberichte, Jahresabschlüsse, Zollpapiere, frühere Steuererklärungen sowie grundsätzlich alle Rechnungen und Buchungsbelege. Die Aufbewahrungspflicht gilt für die Originaldokumente; eine einfache Kopie reicht nicht aus. In den meisten Fällen ist es inzwischen allerdings möglich, das fragliche Dokument auch in digitaler Form vorzuhalten. Eine Ausnahme bilden etwa Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse sowie Dokumente, die ein Wasserzeichen enthalten. Auch notariell beglaubigte Verträge müssen in der Regel auch heute noch weiter in Papierform archiviert werden.
Ein entscheidender Faktor bei der Aufbewahrungspflicht besteht darin, dass die einwandfreie Lesbarkeit des aufzubewahrenden Dokuments über den gesamten Zeitraum hinweg sichergestellt werden kann. Für die traditionelle Lagerung in Aktenschränken bedeutet das, die Dokumente zuverlässig vor Feuer und Wassereinbrüchen, aber auch vor Sonnenlicht (Gefahr des Ausbleichens), Schädlingsbefall oder hoher Luftfeuchtigkeit zu schützen. Die Risiken für digitale Dokumente sehen etwas anders aus. Ihnen drohen in erster Linie Gefahren durch die Verwendung von Speichermedien mit begrenzter Lebensdauer (handelsübliche Festplatten sind für die Langzeitarchivierung von Datenmaterial häufig ungeeignet) oder Datenverlust aufgrund von Serverausfällen oder Cyberkriminalität. Hier gilt es, entsprechende Sicherungsmassnahmen zu treffen.
Auch im papierlosen Büro: Welche Gesetze regeln die Aufbewahrungspflicht?
Welche Dokumente wie lange und in welcher Form aufbewahrt werden müssen, ist in Deutschland im Wesentlichen an drei Stellen gesetzlich geregelt: in der Abgabenordnung (AO), im Handelsgesetzbuch (HGB) und – insbesondere was die Gestaltung der Archivierung angeht – über die „Grundsätze zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD).
Aufbewahrungspflichtige Dokumente nach § 147 AO und § 257 HGB
Bücher und Aufzeichnungen wie Inventare, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Steuererklärungen, die Eröffnungsbilanz sowie etwaige Arbeitsanweisungen, die zu deren Verständnis erforderlich sind
Konzernberichte
Sonstige Organisationsunterlagen
Handels- und Geschäftsbriefe (Posteingang) im Original
Handels- und Geschäftsbriefe (Postausgang) in Kopie
Buchungsbelege
Unterlagen gemäss Artikel 15 Abs. 1 bzw. Artikel 163 des Zollkodex der Union
Alle weiteren steuerlich relevanten Dokumente
In Absatz 4 der Abgabenordnung wird zudem der Beginn der Aufbewahrungsfrist geregelt. Im Wortlaut heisst es darin: „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.”
Im Klartext bedeutet das: Für eine Bilanz, die bis zum 31. Dezember 2024 steuerlich erfasst wurde, startet die Aufbewahrungsfrist mit dem 1. Januar 2025.
Anders verhält es sich bei Verträgen, die unter die gesetzliche Aufbewahrungspflicht fallen. Hier beginnt die Frist erst mit dem Ende der regulären Vertragsdauer.
Was regeln die GoBD?
Die GoBD wurden erstmals 2015 vom deutschen Gesetzgeber veröffentlicht und formulieren Richtlinien für die Aufbewahrung und Dokumentation von Geschäftsunterlagen – speziell in digitaler Form. Alle Unternehmen im Land sind, unabhängig von Branche und Grösse, dazu verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten. Der wichtigste Begriff in Bezug auf die GoBD ist die revisionssichere Archivierung. Was genau darunter alles zu verstehen ist, erschliesst sich auch dem professionellen Anwender nicht immer auf den ersten Blick. Wir haben d